Hinweis: Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Seit dem 17. September 2022 gibt es für Reisende in die Niederlande keine Corona-Regeln mehr. Sie können ohne Vorlage einer Fernbeziehungsbescheinigung, eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines negativen Testergebnisses in die Niederlande einreisen. Wenn Sie einer Visumspflicht unterliegen, müssen Sie natürlich zunächst ein Schengen-Visum beantragen.
Lesen Sie hier häufig gestellte Fragen und Antworten zur Corona-Krise und einem Schengen-Visum
Aufgrund der Corona-Krise hat die EU einen Einreisestopp für die Schengen-Staaten verhängt. Seit Donnerstag, 19. März 2020, sind die europäischen Grenzen für Menschen aus Ländern außerhalb Europas geschlossen. Das Verbot gilt vorläufig für dreißig Tage und betrifft alle „nicht unbedingt notwendigen Reisen“ von Personen in den Schengen-Raum. Das sind 22 EU-Länder sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
Die Niederlande schließen ihre Grenzen für Menschen von außerhalb Europas
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Beschränkung aller unnötigen Reisen von Personen aus Drittstaaten nach Europa (alle EU-Mitgliedstaaten, alle Schengen-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich) mit dem Ziel, die Ausbreitung des COVID-19-Virus zu verhindern. Dies bedeutet, dass Personen, die nicht unter die folgende Ausnahmeregelung fallen, nicht in die Niederlande einreisen können.
Die Reisebeschränkung gilt nicht für folgende Personengruppen:
- EU-Bürger (einschließlich britischer Staatsangehöriger) und ihre Familienangehörigen;
- Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sowie deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltskarte oder Aufenthaltserlaubnis gemäß der Richtlinie 2003/109/EG (Langzeitaufenthaltsrichtlinie) besitzen;
- Drittstaatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen europäischen Richtlinien oder aus dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats ableiten;
- Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher mit einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (MVV).
Andere Personen mit einer lebenswichtigen Funktion oder einem lebenswichtigen Bedürfnis, einschließlich:
- Gesundheitspersonal;
- Grenzgänger;
- Personen, die im Gütertransport tätig sind, soweit erforderlich;
- Diplomaten;
- Militär;
- Personal internationaler und humanitärer Organisationen;
- Personen, die zwingende Gründe haben, ihre Familie zu besuchen;
- Transitpassagiere, die über die Niederlande in ein anderes Drittland reisen möchten;
- Personen, die internationalen Schutz benötigen; das Grenzverfahren findet in vollem Umfang Anwendung;
- Personen, die aus humanitären Gründen aufgenommen wurden.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Einreiseverbot für die EU und einem Schengen-Visum
Aufgrund der Corona-Krise ist die Beantragung eines regulären Schengen-Visums derzeit nicht möglich.
Es wurde noch kein Datum bekannt gegeben, abhängig von den Entwicklungen rund um COVID-19. Die Terminvergabesysteme sind mindestens bis zum 6. April 2020 geschlossen und dieser Zeitraum kann verlängert werden.
Nein, das ist leider nicht möglich. Die Terminvergabesysteme sind geschlossen.
Visagebühren für bereits ausgestellte Visa, die aufgrund von COVID-19 nicht genutzt wurden, werden von den Botschaften oder VFS Global nicht erstattet. Sie müssen einen neuen Antrag stellen.
Die Gültigkeitsdauer ausgestellter Visa von Reisenden, die aufgrund annullierter Flüge noch nicht in die Niederlande reisen konnten, kann nicht verlängert werden. Sie müssen einen neuen Visumantrag stellen.
Personen, die sich mit einem Kurzaufenthaltsvisum in den Niederlanden aufhalten und das Land nicht verlassen können, können beim IND telefonisch eine Verlängerung beantragen. Es ist daher nicht möglich, ein Visum an einem IND-Schalter zu verlängern. Ein Aufkleber im Reisepass ist nicht notwendig. Die Verlängerung ist nur in den Niederlanden gültig und wird im VIS-System registriert. Gilt das für Sie? Dann rufen Sie das IND an
Für Sie muss folgende Situation vorliegen:
– Ihr Visum ist nicht mehr gültig oder läuft innerhalb eines Monats ab; Und
– Die Fluggesellschaft hat Ihren Flug storniert. Sie können keinen weiteren Flug buchen; Und
– Sie erfüllen weiterhin die Voraussetzungen für Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt.
Personen, die für einen bestimmten Zeitraum visumfrei in den Niederlanden bleiben können und diesen Zeitraum überschreiten, können beim IND telefonisch eine Verlängerung beantragen. Halten Sie Ihre Passdaten bereit. Rufen Sie die IND-Informationsnummer an: 088 04 30430.
Visumanträge, die derzeit bei CSO oder BO anhängig sind, wo der Flug annulliert wurde, werden mit dem Hinweis abgelehnt, dass dies auf COVID-19 zurückzuführen ist. Anfragen für Veranstaltungen/Meetings, die aufgrund von COVID-19-Maßnahmen abgesagt wurden, werden mit der Begründung „Reise abgelaufen“ abgelehnt.
Visumanträge, die derzeit bearbeitet werden und ausgestellt werden können, können mit einer längeren Gültigkeit versehen werden, um dem Reisenden keine Probleme zu bereiten, wenn Maßnahmen ihn unerwartet an der Rückkehr in das Herkunftsland hindern (z. B. Gültigkeitsdauer 90 Tage, 1 Einreisevisum). .
Bei der Kategorie der Personen, die aus notwendigen familiären Gründen reisen, handelt es sich um Reisen in Ausnahmefällen. Ein Ausnahmefall ist der Besuch eines todkranken Angehörigen oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Es richtet sich an Verwandte ersten und zweiten Grades. Hierzu zählen der Partner und die Kinder im 1. Grad sowie die Enkel im 2. Grad.
Quelle: Niederlande und USA
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