Das Recht auf Freizügigkeit für die Familie eines EU-/EWR- oder CH-Bürgers
Als EU-/EWR-Bürger gelten alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU- (Europäischen Union) oder EWR-Landes (Europäischer Wirtschaftsraum) besitzen. Für Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern und von Schweizer Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (oder ausgeübt haben) , gelten besondere Regelungen für Besuche in Schengen-Staaten.
Freizügigkeit liegt vor, wenn der EU-/EWR-Staatsangehörige in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zieht oder sich dort aufhält oder dies in der Vergangenheit getan hat. Ein Niederländer mit Wohnsitz in den Niederlanden nutzt daher die Freizügigkeit nicht! Wenn jedoch dieselbe niederländische Person zuvor in einem anderen EU-/EWR-Land als den Niederlanden gelebt und/oder gearbeitet hat, ist Freizügigkeit betroffen. Dies ergibt sich aus den europäischen Vorschriften zur Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihren Nicht-EU-Familienangehörigen: Richtlinie 2004/38/EG.
Ein Beispiel für einen solchen Antrag ist beispielsweise ein Niederländer, der mit einem Filipino verheiratet ist und gemeinsam in den Urlaub nach Spanien fahren möchte.

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Die Anforderungen
Unabhängig vom Wohnort des Nicht-EU-Familienmitglieds (offiziell als Drittstaatsangehöriger bezeichnet) und vom Zeitpunkt des Beginns der Beziehung mit dem EU-/EWR-Staatsangehörigen hat das Drittstaatsangehörige Anspruch auf die beschleunigtes und kostenloses Visumverfahren, wenn er objektive Beweise dafür vorlegen kann, dass:
- er/sie ist mit einem EU/EWR-Staatsangehörigen verwandt;
- der EU-/EWR-Staatsangehörige zieht in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wohnt dort;
- er begleitet den EU-/EWR-Staatsangehörigen oder wird ihm nachziehen.
Können alle drei oben genannten Punkte gegenüber der Botschaft nachgewiesen werden, darf ein Visum nicht verweigert werden und die Einreise an allen EU/EWR-Grenzen (mit oder ohne Visum) nicht verweigert werden.
Das beschleunigte Verfahren bedeutet, dass die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fragen im Schengen-Visumantrag nicht beantwortet werden müssen. Die Visumserteilung muss schnellstmöglich erfolgen. Für den Antrag dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Reist der Antragsteller gemeinsam mit einem EU-/EWR-Familienmitglied (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum) in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser EU-/EWR-Bürger selbst besitzt, fällt er unter den Staatsvertrag freier Personenverkehr. . Diese Richtlinie 2004/38/EG (Richtlinie 2004/38/EG) besagt, dass unmittelbare Familienangehörige in aufsteigender oder absteigender Linie Anspruch auf ein kostenloses, beschleunigtes (maximal 15 Kalendertage) und mit einer Mindestanzahl von Bedingungen erfüllendes Visum haben. Dies unterscheidet sich von einem regulären Antrag, bei dem das Visum ein Gefallen ist.
Nachweis erforderlich
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG muss der Antragsteller lediglich:
- eigene Identität;
- die Identität des EU-/EWR-Staatsangehörigen;
- die familiäre Beziehung zum EU-/EWR-Staatsangehörigen;
und die Tatsache, dass der EU-/EWR-Staatsangehörige von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, um nachzuweisen und glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller zusammen mit dem EU-/EWR-Staatsangehörigen reist. Oder treten Sie einem EU-/EWR-Bürger bei, um sich für ein beschleunigtes und kostenloses Visum zu qualifizieren.
Der Nachweis des Reiseplans kann beispielsweise durch eine schriftliche Erklärung des EU-Bürgers, Reservierungen für die Beförderung oder auf andere Weise erfolgen. Antragsteller müssen keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen, eine Reisekrankenversicherung ist ebenfalls nicht erforderlich und auch die rechtzeitige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen muss nicht glaubhaft gemacht werden.
Wer gilt als Familie eines EU-Bürgers?
Die folgenden Kategorien von Familienangehörigen haben möglicherweise Anspruch auf Visaerleichterungen:
- der Ehemann/die Ehefrau;
- der Partner, mit dem der Bürger der Europäischen Union eine eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschlossen hat;
- direkte Blutsverwandte in absteigender Linie sowie solche des Ehegatten oder eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder von ihnen unterhaltsberechtigt sind;
- die direkten Verwandten in aufsteigender Linie sowie die von ihnen unterhaltsberechtigten Angehörigen des Ehegatten oder eingetragenen Partners;
- Lebenspartner – außer Ehe- oder eingetragene Partner –, mit denen der Unionsbürger in einer dauerhaften, nachgewiesenen Beziehung steht, und der direkte Blutsverwandte (des Partners) in absteigender Linie, der jünger als 18 Jahre ist. Unter einer dauerhaften Beziehung versteht man beispielsweise einen nachweislich seit mindestens 6 Monaten bestehenden gemeinsamen Haushalt oder ein gemeinsames Kind.
Solvit
Sollten im Zusammenhang mit diesem Antrag Probleme oder Missverständnisse mit der Botschaft auftreten, wenden Sie sich bitte an Solvit , eine Organisation unter EU-Flagge, die bei der Mediation hilft und die Einhaltung der EU-Rechte der Bürger überwacht.

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