Nachweis der Rückkehr in das Herkunfts- oder Wohnsitzland
Dies ist vielleicht der wichtigste Teil eines Schengen-Visumantrags. Wenn Sie nicht hinreichend nachweisen können, dass keine Gefahr einer Niederlassung besteht (also eine Rückkehr in das Herkunfts- oder Wohnsitzland glaubhaft machen können), wird ein Visumantrag mit großer Wahrscheinlichkeit abgelehnt. abgelehnt.
Unterschätzen Sie diesen Schritt daher nicht und legen Sie ausreichend Beweise vor. Beweise dafür, dass Sie ausreichende Gründe haben, in Ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückzukehren, sind zum Beispiel:
- urkundliche Belege, aus denen hervorgeht, dass der Visumantragsteller im Herkunftsland einer Beschäftigung nachgeht, z. B. eine Arbeitgeberbescheinigung oder ein Arbeitsvertrag;
- Nachweis der Immatrikulation an einer Bildungseinrichtung im Herkunftsland;
- Nachweis über die Anmeldung schulpflichtiger Kinder im Herkunftsland;
- Nachweis des Eigentums an Ihrer eigenen Wohnung und/oder anderen Immobilien im Herkunftsland;
- dokumentarischer Nachweis, dass er sich um andere Personen im Herkunftsland kümmert.

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Bitte beachten Sie!: Die Beweislast dafür, dass der Visumantragsteller Gründe hat, in das Herkunftsland zurückzukehren, liegt bei dieser Person. Das IND und das Außenministerium können zu diesem Punkt nur Ratschläge geben. Ob die Belege ausreichend sind, entscheidet eigentlich die Botschaft. Halten sie die Belege für nicht überzeugend genug, kann der Antrag mit der Begründung einer Niederlassungsgefahr abgelehnt werden. Mit anderen Worten: Es besteht die Befürchtung, dass sich der Antragsteller irgendwann (illegal) in den Niederlanden aufhält.
