Warum wird ein Schengen-Visum abgelehnt?
Ein Visumantrag für die Niederlande kann abgelehnt werden. In diesem Fall erhalten Sie ein Schreiben mit der Begründung, warum das Visum abgelehnt wurde.
Im Beispiel unten ist das Grund 2.: der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht hinreichend nachgewiesen wurden.
Das ist auch der häufigste Grund dafür Ablehnung des Visums. Und wie Sie lesen können, geht es dabei um den Nachweis, dass Sie in das Herkunftsland zurückkehren werden. Dies kann beispielsweise durch Dokumente nachgewiesen werden, die die Rückkehr in das Herkunftsland belegen. Diese sind wichtig, um das Risiko einer Abwicklung weitestgehend ausschließen zu können. Folgende Dokumente können berücksichtigt werden;
- urkundliche Belege, aus denen hervorgeht, dass der Visumantragsteller im Herkunftsland einer Beschäftigung nachgeht, z. B. eine Arbeitgeberbescheinigung oder ein Arbeitsvertrag;
- Nachweis der Immatrikulation an einer Bildungseinrichtung im Herkunftsland;
- Nachweis über die Anmeldung schulpflichtiger Kinder im Herkunftsland;
- Nachweis des Eigentums an Ihrer eigenen Wohnung und/oder anderen Immobilien im Herkunftsland;
- dokumentarischer Nachweis, dass er sich um andere Personen im Herkunftsland kümmert.
Bitte beachten Sie!: Die Beweislast dafür, dass der Visumantragsteller Gründe hat, in das Herkunftsland zurückzukehren, liegt bei dieser Person. Das IND und das Außenministerium können zu diesem Punkt nur Ratschläge geben. Ob die Belege ausreichend sind, entscheidet eigentlich die Botschaft. Halten sie die Belege für nicht überzeugend genug, kann der Antrag mit der Begründung einer Niederlassungsgefahr abgelehnt werden. Mit anderen Worten: Es besteht die Befürchtung, dass sich der Antragsteller irgendwann (illegal) in den Niederlanden aufhält.
Was tun, wenn Ihr Visumantrag abgelehnt wurde?
Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten Sie kein Visum. Diese Entscheidung steht in einem Brief: die Entscheidung (siehe Beispiel unten). Sie können diese Entscheidung ertragen widersprechen und/oder einen neuen Antrag stellen.
Einspruch kann auch ein gesetzlicher Vertreter, ein besonders Gemäßigter oder ein Rechtsanwalt einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung an folgende Adresse zu richten:
IND-Visa-Service
PO 2
9560 AA TER APEL
Niederlande
Musterbrief zur Ablehnung eines Schengen-Visums
Nachfolgend finden Sie den Brief, den Sie erhalten, wenn der Visumantrag abgelehnt wurde.
VERWEIGERUNG EINES VISUMS

Die Botschaft/das Generalkonsulat/das Konsulat/das Kabinett des Gouverneurs in……………..
[Andere zuständige Behörde] von ……………….
Die für die Personenkontrolle zuständigen Behörden in …….. haben
Ihr Visumantrag mit der Nummer ……………. untersucht
habe Ihr Visum geprüft. Nummer: …… ausgestellt: ………..
Das Visum wurde abgelehnt. Das Visum wurde annulliert. Das Visum wurde widerrufen
Diese Entscheidung basiert auf folgenden Gründen:
- ein falsches/gefälschtes/gefälschtes Reisedokument vorgelegt wurde.
- der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht hinreichend nachgewiesen wurden.
- Sie haben weder für die Dauer des geplanten Aufenthalts noch für die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohnsitzland oder für die Durchreise in ein Drittland, in dem Sie mit Sicherheit oder in der Lage aufgenommen werden, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt nachgewiesen diese Ressourcen legal beschaffen.
- Sie haben sich im aktuellen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich begrenzter Gültigkeit aufgehalten.
- Sie wurden im Schengener Informationssystem wegen Einreiseverweigerung gemeldet; Diese Warnung wurde eingegeben von…
- Sie werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder für die internationalen Beziehungen angesehen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
- Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass eine ausreichende und gültige Reisekrankenversicherung abgeschlossen wurde.
- Die gemachten Angaben über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts sind nicht zuverlässig
- Ihre Absicht, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht nachgewiesen werden.
- Es liegen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass Sie nicht vorab die Möglichkeit hatten, ein Visum zu beantragen, was einen Visumsantrag an der Grenze rechtfertigen würde
Anmerkungen:
Rechtsgrundlage: Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Festlegung eines gemeinsamen Visakodexes (Visakodex), der am 5. April 2010 in Kraft trat, und unter gebührender Beachtung der Bestimmungen des oder gemäß dem Schengener Grenzkodex vom 9 März 2016 (Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates) und gemäß dem Souveränen Erlass vom 12. Dezember 1813 (Stcr. 1814, 4) hinsichtlich der Erteilung von Visa lehne ich die Erteilung ab Ihnen das Visum.
Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht hinreichend nachgewiesen. Sie konnten keine ausreichenden plausiblen oder nachprüfbaren Angaben zu Zweck und Bedingungen Ihrer Reise machen. Daher kann nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind.
Motivation:
Ihre Absicht, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass Sie in Ihrem Herkunftsland oder Ihrem ständigen Wohnsitz über ein regelmäßiges und erhebliches Einkommen verfügen, um sich selbständig versorgen zu können, ist dies – auch im Hinblick auf örtliche oder allgemeine – der Fall Aufgrund der Situation in Ihrem Herkunfts-/Wohnsitzland und/oder der geringen sozialen Bindung gilt eine rechtzeitige Rückkehr nicht als wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verhinderung illegaler Migration eines der Grundkriterien für die Erteilung von Visa ist. Bei der Feststellung, ob die Gefahr einer illegalen Migration besteht, werden sowohl die örtliche und allgemeine Situation in Ihrem Herkunftsland/ständigen Aufenthaltsland als auch Ihre konkrete persönliche Situation berücksichtigt.
Motivation:
Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht hinreichend nachgewiesen. Sie haben es versäumt, (zusätzliche) Unterlagen zur Begründung des Visumantrags einzureichen. Dadurch kann nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind und insbesondere unter welchen Umständen der Aufenthalt stattfinden wird.
Motivation:
Ihre Absicht, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden. Die sozialen und/oder wirtschaftlichen Bindungen zu Ihrem Herkunftsland oder Ihrem ständigen Wohnsitz sind nicht ausreichend nachgewiesen oder erweisen sich als sehr begrenzt. Dadurch ist die rechtzeitige Rückkehr nach Ende des von Ihnen angegebenen geplanten Aufenthalts nicht hinreichend gewährleistet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verhinderung illegaler Migration eines der Grundkriterien für die Erteilung von Visa ist. Bei der Feststellung, ob die Gefahr einer illegalen Migration besteht, werden sowohl die örtliche und allgemeine Situation in Ihrem Herkunftsland/ständigen Aufenthaltsland als auch Ihre konkrete persönliche Situation berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen, der Außenminister, im Namen des Regional Support Office Asia in Kuala Lumpur

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