Die Niederlande verlängern das Einreiseverbot für Reisende aus dem außereuropäischen Ausland bis zum 15. Juni 2020
Hinweis: Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Seit dem 17. September 2022 gibt es für Reisende in die Niederlande keine Corona-Regeln mehr. Sie können ohne Vorlage einer Fernbeziehungsbescheinigung, eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines negativen Testergebnisses in die Niederlande einreisen. Wenn Sie einer Visumspflicht unterliegen, müssen Sie natürlich zunächst ein Schengen-Visum beantragen.
Die Reisebeschränkungen für die Niederlande aufgrund der Corona-Krise wurden bis einschließlich 15. Juni 2020 verlängert. Dabei handelt es sich um die Beschränkung aller nicht unbedingt notwendigen Reisen von Personen aus Drittstaaten nach Europa (alle EU-Mitgliedstaaten, alle Schengen-Mitgliedstaaten und die Großbritannien) mit dem Ziel, die Ausbreitung des COVID-19-Virus zu verhindern.
Dies bedeutet, dass Personen, die nicht unter die folgende Ausnahmeregelung fallen, nicht in die Niederlande einreisen können.
Die Reisebeschränkung gilt nicht für folgende Personengruppen:
- EU-Bürger (einschließlich Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs) und ihre Familienangehörigen, die in den Niederlanden leben oder sich vorübergehend hier aufhalten (werden);
- Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sowie deren Familienangehörige; die in diesen Ländern leben oder dort einen vorübergehenden ständigen Wohnsitz haben (oder haben werden).
- Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltskarte oder Aufenthaltserlaubnis gemäß der Richtlinie 2003/109/EG (Langzeitaufenthaltsrichtlinie) besitzen;
- Drittstaatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen europäischen Richtlinien oder aus dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats ableiten;
- Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher mit einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (MVV).
Andere Personen aus Drittstaaten mit einer lebenswichtigen Funktion oder einem lebenswichtigen Bedarf, darunter:
- Gesundheitspersonal;
- Grenzgänger;
- Personen, die im Gütertransport tätig sind, und sonstiges Transportpersonal, soweit erforderlich, hierzu zählen Containerschiffe, Massengutfrachter (z. B. Erz oder Kohle), Tanker (Kraftstoffe und Chemikalien), Fischerei, Personen, die im Energiesektor, also Öl und Gas, tätig sind Plattformen und Windparks sowie Offshore-Unternehmen, die Dienstleistungen für diesen Sektor anbieten, und Flugpersonal;
- Diplomaten;
- Militär;
- Personal internationaler und humanitärer Organisationen;
- Personen, die zwingende Gründe haben, ihre Familie zu besuchen; Dies betrifft Reisen in Ausnahmefällen. Ein Ausnahmefall ist der Besuch eines todkranken Angehörigen und die Teilnahme an einer Beerdigung. Es richtet sich an Angehörige ersten und zweiten Grades. Partner und Kinder sind ersten Grades und Enkel zweiten Grades.
- Transitpassagiere, die über die Niederlande oder einen anderen Schengen-Staat in ein anderes Drittland reisen möchten;
- Personen, die internationalen Schutz benötigen; das Grenzverfahren findet in vollem Umfang Anwendung
- Personen, die aus humanitären Gründen aufgenommen wurden.
Quelle: Zentralregierung
Anfragen Allianz Ausländer Ausländischer Partner Corona-Krise Covid-19 EES ETIAS EU Europa Europäische Kommission Europäische Union Garant IND Einreiseverbot Teilnahmebedingungen Kroatië Fernbeziehung Medizinische Reiseversicherung Krankenversicherung MVV Niederlande Niederländische Botschaft Visum nicht erforderlich Nicht-Covid-Erklärung Reisepass Reisegenehmigung Nationale Regierung Schengen Schengen-Raum Schengen-Länder Schengen-Versicherung Schengen-Visum Schengen-Visum Schengen-Raum SIS Reiserisikoversicherung Sichere Länder Versicherung VFS global Visa-Informationssystem Visum für Kurzaufenthalte Visumpflicht Visumfrei Flugverbotszone