Kommission schlägt visumfreies Reisen in die EU für Bürger Katars und Kuwaits vor
Die Europäische Kommission hat gestern vorgeschlagen, die Visumpflicht für Reisen in den Schengen-Raum abzuschaffen von Staatsangehörigen von Katar und Kuwait.
Nach diesem Vorschlag benötigen Staatsangehörige Katars und Kuwaits, die über biometrische Reisepässe verfügen, bei Reisen in die EU kein Visum mehr. Dabei handelt es sich um einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen zu geschäftlichen, touristischen oder familiären Zwecken. Dieser Vorschlag folgt, nachdem die Kommission eine Reihe von Kriterien bewertet hat, darunter illegale Migration, öffentliche Ordnung und Sicherheit, wirtschaftliche Vorteile und die Beziehungen der Union zu den beiden Ländern. Es wird dazu beitragen, die Beziehungen zu den Golfstaaten zu stärken.
Biometrische Reisepässe
Nach einer Bewertung der in den EU-Vorschriften zur Visumpflicht festgelegten Kriterien kam die Kommission zu dem Schluss, dass in Katar und Kuwait ein geringes Risiko irregulärer Migration besteht und die Zusammenarbeit mit der EU in Sicherheitsfragen intensiviert wird. Sie stellen biometrische Reisepässe aus, eine Voraussetzung für visumfreies Reisen in die EU. Auch Katar und Kuwait sind wichtige Wirtschaftspartner der Union, insbesondere im Energiebereich.
Nächste Schritte
Es liegt nun am Europäischen Parlament und am Rat, den Vorschlag zu prüfen und zu entscheiden, ob Bürger Katars und Kuwaits visumfrei in die EU einreisen können. Im Falle einer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat wird die EU mit Katar bzw. Kuwait ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln, um die vollständige Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht für EU-Bürger sicherzustellen.
Die visumfreie Reise in die EU für Staatsangehörige Katars und Kuwaits wird in Kraft treten, sobald das Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht in Kraft tritt.
Weitere Golfstaaten werden folgen
Die Kommission beobachtet die Situation genau und wird in Zukunft gegebenenfalls neue Befreiungen von der Visumpflicht vorschlagen, die auf einer Bewertung anhand der in den EU-Vorschriften über die Visumpflicht festgelegten Kriterien basieren. Insbesondere wird die EU weiterhin mit den verbleibenden Ländern des Golf-Kooperationsrats zusammenarbeiten, die von der Visumpflicht befreit sind und an einer visumfreien Einreise in die EU interessiert sind. Die Kommission wird in Kürze technische Gespräche mit diesen Partnern über die Einhaltung der Kriterien für die Befreiung von der Visumpflicht gemäß der Visa-Verordnung aufnehmen. Das ultimative Ziel besteht darin, visumfreies Reisen für alle Länder des Golf-Kooperationsrats zu erreichen.
Hintergrund
Die EU hat derzeit visumfreie Regelungen mit mehr als 60 Ländern. Im Rahmen der visumfreien Regelung können berechtigte Nicht-EU-Bürger für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen. Visumfreie Reisende, die den Schengen-Raum besuchen, unterliegen ab der zweiten Jahreshälfte 2022 dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) der EU und ab Mai 2023 der EU Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS).
Befreiungen von der Visumpflicht spielen eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung persönlicher Kontakte und der Stärkung des politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, bildungsbezogenen, kulturellen und sozialen Austauschs. Der Vorschlag zur Befreiung von der Visumpflicht für Bürger von Katar und Kuwait ist ein Schritt hin zu einem stärkeren regionalen Zusammenhalt in der Golfregion, nachdem den Vereinigten Arabischen Emiraten 2014 eine Befreiung von der Visumpflicht gewährt wurde.
Im Rahmen der Befreiung von der Visumpflicht können Reisende alle EU-Mitgliedstaaten außer Irland sowie die vier EU-Mitgliedstaaten besuchen Schengen assoziierten Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Die Befreiung von der Visumpflicht ist unabhängig von etwaigen Arbeitserlaubnisanforderungen in EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, in der EU zu arbeiten, besteht nicht, allerdings haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Reisenden während ihres Aufenthalts die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit zu gestatten.
Quelle: Europäische Kommission

Zusammenhängende Posts: