Hinweis: Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Seit dem 17. September 2022 gibt es für Reisende in die Niederlande keine Corona-Regeln mehr. Sie können ohne Vorlage einer Fernbeziehungsbescheinigung, eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines negativen Testergebnisses in die Niederlande einreisen. Wenn Sie einer Visumspflicht unterliegen, müssen Sie natürlich zunächst ein Schengen-Visum beantragen.
Ab 27. Juli ausländische Partner oder geliebte Menschen (nicht verheiratet oder kein Lebenspartnerschaftsvertrag) reisen unter bestimmten Bedingungen in die Niederlande zurück. Das Einreiseverbot galt nicht für verheiratete niederländische Staatsbürger mit einem ausländischen Partner.
Justiz- und Sicherheitsminister Grapperhaus hat beschlossen, das Einreiseverbot für die Niederlande aufgrund der Corona-Krise für unverheiratete Paare ab dem 27. Juli 2020 zu lockern. Ein ausländischer Partner aus Drittstaaten kann dann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Partnerbesuch in die Niederlande kommen. Für beide Visumpflicht als visumfrei Für ausländische Partner aus Ländern, die nicht auf der „Grünen Liste“ stehen, gelten zusätzliche Bedingungen. Beispielsweise ist bei der Ankunft in den Niederlanden eine 14-tägige häusliche Quarantäne vorgeschrieben.
Kein Einreiseverbot für Partner aus „grünen“ Ländern
Für unverheiratete Partner sichere Länder (grüne Liste) das Einreiseverbot war bereits aufgehoben worden. Dies gilt für Einwohner von Algerien, Australien, Kanada, Georgien, Japan, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien, Uruguay und China (sofern China auch europäische Reisende wieder zulässt).
So könnte ein unverheirateter Niederländer mit einer thailändischen Freundin seine Partnerin zu einem Besuch in die Niederlande einladen. Allerdings muss der thailändische Partner über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen Schengen-Visum besitzen.
Kein Einreiseverbot mehr für Partner aus anderen Ländern
Um unverheirateten Niederländern mit Fernbeziehung aus nicht-grünen Ländern entgegenzukommen, gilt für diese Gruppe kein Einreiseverbot mehr. Es gelten jedoch zusätzliche Bedingungen.
Angepasste Bedingungen für eine Fernbeziehung mit einem ausländischen Partner
Die angepasste Regelung gilt nur, wenn es sich um einen Besuch für einen Aufenthalt handelt
eine kurze Zeit. Dies ist bei einer maximalen Laufzeit von 90 Tagen der Fall
Aufenthalt in den Niederlanden für einen Gesamtzeitraum von 180 Tagen. Weil
Es muss im Einklang mit den europäischen Vereinbarungen zu Einreisemaßnahmen solche geben
einer dauerhaften Beziehung werden die folgenden Bedingungen an die Regelung geknüpft
angegeben:
- Das betreffende Paar muss nachweisen, dass es seit mindestens drei Monaten eine Beziehung führt, in der sich das Paar in der derzeit üblichen Weise „regelmäßig“ persönlich gesehen hat. Darüber hinaus müssen die betreffenden Personen eine handschriftliche Erklärung unterzeichnen, in der sie unter Strafe des Meineids erklären, dass tatsächlich eine solche Beziehung besteht.
- Die Erklärung muss die persönlichen Daten, die Wohnadresse und die Kontaktdaten in den Niederlanden enthalten. Diese Erklärung muss auch die Kontaktdaten des ausländischen Partners enthalten.
- Der ausländische Partner muss vor seiner Reise in die Niederlande nachweislich im Besitz eines Rückflugtickets sein.
- Ausländische Partner, die ein (Schengen-Visum-)Visum benötigen, müssen in der Lage sein, alle geltenden Bedingungen zu erfüllen, einschließlich ausreichender finanzieller Mittel für die Reise und den Aufenthalt, a medizinische Reiseversicherung und Gewährleistung einer rechtzeitigen Rückgabe. Dies kann auch in Form einer Garantieerklärung des Partners in den Niederlanden erfolgen. Die Möglichkeit einer Rückkehr wird bei der Entscheidung über den Visumsantrag berücksichtigt.
- Gemäß den geltenden Vorschriften darf der Aufenthalt in den Niederlanden die maximale Dauer von 90 Tagen nicht überschreiten. Wird ein längerer Aufenthalt als notwendig erachtet, muss ein Antrag auf längeren Aufenthalt gestellt werden. Wenn sich der ausländische Partner nach Ablauf der Höchstdauer von 90 Tagen noch in den Niederlanden aufhält und kein Antrag auf Verlängerung oder Antrag auf einen längeren Aufenthalt gestellt wurde, gelten die ausländerrechtlichen Verfahren in Bezug auf „Overstay“ im aktuellen Rechtsrahmen .
- Reist der ausländische Partner aus einem Land, für das aus gesundheitlichen Gründen ein orangefarbener Reisehinweis und damit eine dringende Empfehlung zur häuslichen Quarantäne gilt, muss sich die betroffene Person bei der Ankunft in den Niederlanden für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben.
- Die oben genannten Belege wie Abrechnungen, Rückflugticket, Reisekrankenversicherung und etwaige Garantieerklärungen müssen bei der Ankunft in den Niederlanden den Grenzbehörden übergeben werden.
Reisende, die keinen Reisebeschränkungen unterliegen
Darüber hinaus gibt es weiterhin Reisegruppen, für die keine Reisebeschränkung besteht:
- EU-Bürger (einschließlich britischer Staatsangehöriger) und ihre Familienangehörigen;
- Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz, Liechtensteins, San Marinos, Monacos, der Vatikanstadt und Andorras sowie deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltskarte oder Aufenthaltserlaubnis gemäß der Richtlinie 2003/109/EG (Langzeitaufenthaltsrichtlinie) besitzen;
- Drittstaatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen europäischen Richtlinien oder aus dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats ableiten;
- Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher mit einem vorläufige Aufenthaltserlaubnis (MVV).
Quelle: Zentralregierung