Hinweis: Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Seit dem 17. September 2022 gibt es für Reisende in die Niederlande keine Corona-Regeln mehr. Sie können ohne Vorlage einer Fernbeziehungsbescheinigung, eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines negativen Testergebnisses in die Niederlande einreisen. Wenn Sie einer Visumspflicht unterliegen, müssen Sie natürlich zunächst ein Schengen-Visum beantragen.
Am 8. März gab das Kabinett bekannt, dass das Einreiseverbot für die Niederlande ab dem 16. März 2021 angepasst wird. Beispielsweise können Niederländer, die eine Beziehung mit einer Person von außerhalb der EU haben, ihren ausländischen Partner erneut für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen empfangen.
Für Reisende aus Ländern außerhalb der EU gilt aufgrund der Corona-Pandemie ein Einreiseverbot. Für einige Gruppen wurde die Ausnahmeregelung hiervon vorübergehend ausgesetzt. Diese Ausnahmen gelten erneut. Dies bedeutet, dass folgende Gruppen wieder in die Niederlande einreisen dürfen:
- Geschäftsreisende
- Studenten
- hochqualifizierte Migranten
- Fachleute aus der Kultur- und Kreativbranche
- Fernliebhaber
Fernbeziehung mit jemandem aus dem Ausland
Führen Sie eine Fernbeziehung mit jemandem aus dem Ausland? Wenn dies die Voraussetzungen erfüllt, die Ihre Fernbeziehung erfüllen muss, darf Ihr Partner in die Niederlande reisen. Dies ist innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen für maximal 180 Tage zulässig. Minderjährige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen mitreisen. Prüfen Sie, ob Sie für die Einreise in die Niederlande ein Visum benötigen.
Fernbeziehung mit jemandem aus einem sicheren Land
Haben Sie einen ausländischen Partner, der in einem sicheren Land lebt? Dann gibt es keine Einreisebeschränkungen oder Einreiseverbote. Allerdings muss ein visumpflichtiger Partner über ein Schengen-Visum verfügen.
Sichere Länder außerhalb der Europäischen Union/Schengen:
- Australien
- Neuseeland
- Ruanda
- Singapur
- Südkorea
- Thailand
- China (Festlandchina, Hongkong, Macau). Für China gilt das EU-Einreiseverbot, bis China auch europäische Reisende wieder zulässt. Reisende aus China müssen keinen negativen Testbericht vorweisen können.
Wenn Sie aus einem Land mit geringem COVID-19-Risiko, einem sicheren Land, kommen, müssen Sie bei Ihrer Reise in die Niederlande kein negatives Testergebnis vorweisen.
Bedingungen vorübergehende Vereinbarung Fernliebhaber
Die Bedingungen für die vorübergehende Vereinbarung für Fernliebhaber sind:
- Sie besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz.
- Sie wohnen und wohnen selbst in den Niederlanden, wenn Ihr Partner in die Niederlande reisen möchte.
- Sie und Ihr Partner sind seit mindestens 3 Monaten in einer Beziehung.
- Vor dem Corona-Einreiseverbot haben Sie sich mindestens 2 Mal körperlich gesehen. Beispielsweise bei einem Aufenthalt in einem Haus oder Hotel. Oder 1 Mal für einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen. Dafür liegen Ihnen Belege wie Flugtickets und Hotelbuchungen vor.
- Ihr Partner hat vor der Reise in die Niederlande ein Rückflugticket gekauft. Auch für mitreisende minderjährige Kinder (bis 18 Jahre).
- Sie unterschreiben beide das Formular „Beziehungserklärung zur Befreiung vom Einreiseverbot COVID-19“. Darin geben Sie an, ab wann Sie eine Beziehung haben. Dieser Erklärung müssen Sie Belege beifügen, die belegen, dass Sie in einer Beziehung sind und gemeinsam Zeit verbracht haben. Sie können selbst entscheiden, welche Nachweise Sie einreichen. Dies sind zum Beispiel:
- Flugtickets;
- zuvor verwendete Visa;
- Stempel in Ihrem Reisepass;
- Zahlungsdaten, aus denen hervorgeht, dass Sie gemeinsam irgendwo waren (z. B. Hotelbuchungen);
- Aussagen Dritter, aus denen hervorgeht, dass Sie in einer Beziehung sind, beispielsweise Aussagen von Eltern oder Freunden;
- Fotos.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung gilt nur, wenn Sie niederländischer Staatsangehöriger sind. Oder wenn Sie Staatsangehöriger eines Landes sind, das zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehört. Sie wohnen in den Niederlanden und sind zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Einreise Ihres Partners registriert.
Ist Ihr Partner Visum für die Niederlande erforderlich? Dann gelten für einen die Grundbedingungen Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. Einschließlich der obligatorischen Krankenversicherung.
Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis, die sich in den Niederlanden aufhalten, oder Beziehungspaare, die Drittstaatsangehörige sind, können diese Ausnahme nicht für Reisen in Anspruch nehmen.
Legen Sie bei der Ankunft in den Niederlanden Dokumente vor
Ihr Partner wird bei der Ankunft in den Niederlanden während der Grenzkontrolle der Königlichen Niederländischen Marechaussee oder der Seehafenpolizei folgende Dokumente vorlegen:
- das ausgefüllte Formular Verwandtschaftserklärung Befreiung vom Einreiseverbot COVID-19;
- das Rückflugticket;
- Beweise für Ihre Beziehung.
Dabei beurteilt der Grenzschutzbeamte, ob Ihr Partner alle Voraussetzungen erfüllt. Ihr Partner muss außerdem ein gültiges Reisedokument vorweisen können, den Nachweis eines Krankenversicherung und ggf. ein Visum (siehe unten).
Ihrem Partner wird empfohlen, mit einer direkten (Flug-)Verbindung in die Niederlande zu reisen und nicht über andere Länder der EU oder Schengen-Staaten. Ihr Partner ist möglicherweise nicht in der Lage, über diese Länder mit der Regelung für Ferngespräche mit Angehörigen in die Niederlande zu reisen.
Kurzaufenthaltsvisum (bis zu 90 Tage)
Ihr Partner könnte einen haben Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erforderlich für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in den Niederlanden. Dies hängt von der ab Nationalität Ihres Partners. Bei der Beantragung dieses Visums wird geprüft, ob Ihr Partner die Voraussetzungen für das Ferngesprächsprogramm erfüllt. Hierzu müssen Sie das ausgefüllte Formular „Beziehungserklärung Befreiung von der COVID-19-Einreisesperre“ sowie Belege für Ihre Beziehung einreichen.
Brauche ein Visum
Benötigt Ihr Partner ein Kurzaufenthaltsvisum? Hier können Sie mehr darüber lesen Beantragung eines Kurzaufenthaltsvisums.
Kein Visum erforderlich
Benötigt Ihr Partner kein Kurzaufenthaltsvisum und wünschen Sie Beratung bei der Beantragung des Fernreiseprogramms für Angehörige? Dann können Sie sich vor der Reise Ihres Partners vom IND beraten lassen. Schicken Sie die ausgefüllte Beziehungserklärung und Ihre Belege per Post an Kundeninformationscenter@ind.nl (Betreff: Beratungspartnervereinbarung COVID-19).
In der IND-Beratung wird angegeben, ob Ihr Partner laut IND die Bedingungen des Systems erfüllt. Diesen Ratschlag kann Ihr Partner zusammen mit der Beziehungserklärung und den Belegen während der Reise mitnehmen. Ihr Partner kann dies der Fluggesellschaft oder der Königlichen Niederländischen Marechaussee vorlegen.
Die Königlich-Niederländische Marechaussee und die Seehafenpolizei haben jederzeit das Recht, Ihrem Partner die Einreise zu verweigern, wenn dafür ein Grund vorliegt.
Quarantäne zu Hause
Ihr Partner und eventuelle Kinder Ihres Partners gehen mit 10 Tage in Quarantäne bei der Ankunft in den Niederlanden. Auch wenn sie keine Corona-ähnlichen Beschwerden haben.
Länger als 90 Tage in den Niederlanden
Möchten Sie, dass Ihr Partner länger als 90 Tage in den Niederlanden bleiben darf? Dann muss Ihr Partner beim IND eine Aufenthaltserlaubnis (und oft auch eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis) beantragen.
Krankenversicherung für ausländische Partner
Für ausländische Partner, die vorübergehend (maximal 90 Tage) in die Niederlande kommen, gibt es eine spezielle Krankenversicherung. Diese Versicherung können Sie ab 2 € pro Person und Tag abschließen und bietet Schutz für Assistance, medizinische Notfallhilfe und Rückführung. Sie müssen diese Versicherung abschließen, bevor Ihr Partner in die Niederlande reist. Für mehr Informationen: Krankenversicherung für ausländische Partner »
Bitte beachten Sie: Informieren Sie sich stets auf der Website der Zentralregierung über den aktuellen Stand der Einreisebestimmungen für Fernbeziehungen. Die Regelungen können zwischenzeitlich geändert oder ergänzt worden sein. Aus dem obigen Text können daher keine Rechte abgeleitet werden.