Hinweis: Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Seit dem 17. September 2022 gibt es für Reisende in die Niederlande keine Corona-Regeln mehr. Sie können ohne Vorlage einer Fernbeziehungsbescheinigung, eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines negativen Testergebnisses in die Niederlande einreisen. Wenn Sie einer Visumspflicht unterliegen, müssen Sie natürlich zunächst ein Schengen-Visum beantragen.
Die Niederlande werden das Einreiseverbot für Marokko ab dem 13. August 2020 wieder in Kraft setzen. Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage einer Risikobewertung mit möglichst objektiven Kriterien über die Gesundheitssituation in Marokko und die dort geltenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie getroffen.
In diesem Zusammenhang wurde, wie auch bei Serbien, Montenegro und Algerien, unter anderem die Zahl der neuen Covid-19-Infektionen untersucht. Diese Zahl muss niedriger sein als der europäische Durchschnitt vom 15. Juni letzten Jahres pro 100.000 Einwohner in den letzten 14 Tagen. Außerdem wird die Gesamtreaktion auf COVID-19 im betreffenden Land untersucht. Dazu gehören unter anderem die Anzahl der durchgeführten Corona-Tests, die Quellen- und Kontaktverfolgung sowie Kontrollmaßnahmen. Gesundheitsorganisationen wie ECDC, WHO und RIVM stellen hierfür die notwendigen Informationen bereit.
Die Aufhebung der Reisebeschränkung mit Wirkung zum 1. Juli bleibt für Reisende mit ständigem Wohnsitz in den folgenden Ländern in Kraft: Australien, Kanada, Georgien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay. Für Reisende aus China wird das Einreiseverbot aufgehoben, sobald China selbst auch EU-Bürger aufnimmt.
Für alle nicht notwendigen Reisen von Personen aus anderen Drittstaaten (außer dem EU+-Raum) nach Europa bleibt die derzeitige Einreisebeschränkung in Kraft mit dem Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Dies bedeutet, dass Personen, die keinen ständigen Wohnsitz in einem der oben auf der Grünen Liste aufgeführten Länder haben und nicht unter die Ausnahmen fallen, nicht in die Niederlande einreisen können.
Für die erste Ausnahmekategorie besteht keine Quarantänepflicht, für die zweite Ausnahmekategorie gilt jedoch die dringende Empfehlung zur häuslichen Quarantäne.
Ausnahmekategorien, für die keine dringende Empfehlung zur häuslichen Quarantäne gilt:
- Gesundheitspersonal;
- Grenzgänger;
- Personen, die im Gütertransport tätig sind, und sonstiges Transportpersonal, soweit erforderlich, hierzu zählen Containerschiffe, Massengutfrachter (z. B. Erz oder Kohle), Tankschiffe (Brennstoffe und Chemikalien), Fischerei, Personen, die im Energiesektor tätig sind, d. h. Öl und Gasplattformen und Windparks sowie Offshore-Unternehmen, die Dienstleistungen für diesen Sektor anbieten, und Flugpersonal;
- Transitpassagiere, die über die Niederlande oder einen anderen Schengen-Staat in ein anderes Drittland reisen möchten;
- Seeleute im Besitz eines Seemannsbuches. Die Ausnahmen gelten nicht für Seeleute auf kommerziellen Yachten und Sportbooten.
- Diplomaten, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben reisen;
- Militärpersonal, wenn es in Ausübung seines Dienstes reist;
- Personal internationaler Organisationen und humanitärer Organisationen;
- Personen, die zwingende Gründe haben, ihre Familie zu besuchen; Dies betrifft Reisen in Ausnahmefällen. Ein Ausnahmefall ist der Besuch eines todkranken Angehörigen und die Teilnahme an einer Beerdigung. Es richtet sich an Angehörige ersten und zweiten Grades. Partner und Kinder sind ersten Grades und Enkel zweiten Grades.
Ausnahmekategorien, für die dringende Hinweise zur häuslichen Quarantäne gelten:
- EU-Bürger (einschließlich Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs) und ihre Familienangehörigen, einschließlich Personen, die unter die Regelung für Fernbeziehungen fallen;
- Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz, Liechtensteins, San Marinos, Monacos, der Vatikanstadt und Andorras sowie deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltskarte oder Aufenthaltserlaubnis gemäß der Richtlinie 2003/109/EG (Langzeitaufenthaltsrichtlinie) besitzen, und ihre Familienangehörigen;
- Drittstaatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen europäischen Richtlinien oder aus dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats ableiten, und deren Familienangehörige;
- Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher mit einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (MVV).
- Personen, die internationalen Schutz benötigen; das Grenzverfahren findet in vollem Umfang Anwendung;
- Personen, die aus humanitären Gründen aufgenommen werden;
- Studierende im Besitz eines Benachrichtigungsschreibens der Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde;
- Hochqualifizierte Migranten, die über ein Benachrichtigungsschreiben der Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde oder eine niederländische Arbeitserlaubnis verfügen.
Quelle: Rijksoverheid.nl
